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STATUTEN
der Österreichischen Entomologischen Gesellschaft (ÖEG)

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Name des Vereins lautet „Österreichische Entomologische Gesellschaft (ÖEG)“, im internationalen Verkehr „Entomological Society of Austria (ESA)“. Sitz des Vereins ist Wien. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich über ganz Österreich. Die Einrichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

2. Zweck

Zweck des Vereins ist die gemeinnützige Förderung der Entomologie (= Insektenkunde) in Österreich durch Förderung der Kontakte innerhalb der österreichischen Entomologen und zwischen ihnen und der Öffentlichkeit und Repräsentation der österreichischen Entomologen bei internationalen Gremien und Veranstaltungen. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Entomologen in diesem Sinne sind alle Personen, die sich wissenschaftlich mit der Insektenkunde befassen.

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Zur Erreichung dieser Ziele strebt der Verein an:

(1) die Veranstaltung von entomologischen Tagungen, Vorträgen und Kursen,
(2) die Erstellung von Beratergremien über entomologische Fragen,
(3) die Herausgabe von wissenschaftlichen und informativen Druckschriften,
(4) die Information der Öffentlichkeit über entomologische Fragen,
(5) die Unterstützung von entomologischen Forschungsvorhaben (a) in Österreich, (b) im Ausland, wenn sie von Österreichern oder im Interesse österreichischer Entomologen durchgeführt werden,
(6) die Sammlung und Archivierung von Informationen über die Entomologie in Österreich,
(7) den Unterhalt einer Fachbibliothek,
(8) die Kontaktaufnahme mit ausländischen entomologischen Vereinigungen,
(9) die Vergabe von Auszeichnungen für hervorragende entomologische Leistungen

Finanzmittel bezieht der Verein aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Subventionen und aus dem Verkauf vereinseigener Druckschriften. Der Verein strebt keinen kommerziellen Gewinn an. Die Tätigkeit der Funktionäre ist ehrenamtlich. Über Aufwandsentschädigungen entscheidet der Präsident nach Rücksprache mit dem Kassier. Entlohnbare Tätigkeiten für den Verein bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

4. Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern (bzw. Ehrenpräsidenten) und Korrespondenten.

5. Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jeder Entomologe werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzubringen, der über die Aufnahme entscheidet. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend mit 1. Jänner des Jahres, in dem dem Antrag zugestimmt wird, oder auf Wunsch ab 1. Jänner des Folgejahres.

Personen, die sich um den Verein oder um die Entomologie verdient gemacht haben, können auf schriftlich begründeten, von mindestens zwei Mitgliedern eingebrachten Vorschlag von der Mitgliederversammlung in einfacher – auf Wunsch des Vorstandes auch in geheimer – Wahl zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenpräsidenten (wenn diese Personen in der ÖEG bereits führende Funktionen ausgeübt haben) ernannt werden. Diese Ernennung kann durch Einspruch von mindestens drei Vorstandsmitgliedern verhindert werden.

Ordentliche Mitglieder, die hervorragende wissenschaftliche Leistungen erbracht haben, können auf schriftlichen Antrag anderer Mitglieder zu Korrespondenten der Österreichischen Entomologischen Gesellschaft ernannt werden. Der Antrag ist ausführlich zu begründen. Insbesondere ist auf die Darstellung des wissenschaftlichen Werdegangs und der wissenschaftlichen Arbeiten (Publikationen, Vorträge, Vorlesungen, Gutachten usw.) Wert zu legen. Der Vorstand prüft den Antrag und empfiehlt ihn bei positivem Entscheid der Mitgliederversammlung zur Annahme. Für die Annahme ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die Bezeichnung „Korrespondent der Österreichischen Entomologischen Gesellschaft“ ist an die ordentliche Mitgliedschaft gebunden.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

(1) durch schriftlich angezeigtem Austritt. Die Austrittserklärung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres, d.h. vor dem 1. Oktober, dem Vorstand vorliegen.
(2) bei schwerer Schädigung der Vereinsinteressen. In diesem Fall erlischt die Mitgliedschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Dem Betroffenen ist zuvor nachweislich die Möglichkeit zur Rechtfertigung vor der Mitgliederversammlung einzuräumen.
(3) durch Beschluss des Vorstandes bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied durch schriftliche Verständigung eine Frist von drei Monaten zur Nachzahlung oder zu einer schriftlichen Stellungnahme einzuräumen.
(4) durch Tod des Mitgliedes.
(5) durch Beschluss des Vorstandes nach mindestens einjähriger Verschollenheit des Mitgliedes.
(6) bei Auflösung des Vereins.


7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich zur Unterstützung der Vereinsziele, zahlen kalenderjährlich den Mitgliedsbeitrag und genießen die von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Rechte. Sie sind bei der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. Aus der Ernennung zum Korrespondenten erwachsen dem Inhaber keine zusätzlichen Rechte und Pflichten.

Die ordentlichen Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

8. Organe, Prüfer

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, das Leitungsorgan (der Vorstand) und zwei Rechnungsprüfer.

9. Die Mitgliederversammlung

Die Mitglieder kommen mindestens einmal in vier Jahren zur Mitgliederversammlung zusammen (jedenfalls am Ende einer Funktionsperiode im Anschluss an das jährliche Fachgespräch). Ort, Zeit und Tagesordnung sind vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher allen Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder oder mehr, mindestens aber 20 Mitglieder anwesend sind. Andernfalls wird die Mitgliederversammlung 30 Minuten später einberufen; diese ist auf jeden Fall beschlussfähig. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten; bei Statutenänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Eine Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn es mindestens zwei anwesende Stimmberechtigte verlangen. Den Vorsitz führt der Präsident oder einer seiner Stellvertreter, bei deren Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.

Der Vorstand kann von sich aus weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss auf Verlangen von mindestens zehn Mitgliedern innerhalb von drei Monaten eine solche Versammlung einberufen.

10. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung nimmt die Tätigkeitsberichte des Vorstandes und seinen Tätigkeitsplan zur Kenntnis, erteilt den Funktionären nach Prüfung ihrer Tätigkeit die Entlastung, bestätigt die vom Vorstand getroffenen Entscheidungen, setzt die Höhe des kalenderjährlichen Mitgliedsbeitrages fest und wählt die Funktionäre (Vorstand, Rechnungsprüfer).

11. Das Leitungsorgan (der Vorstand)

Das Leitungsorgan (der Vorstand) besteht aus:

(1) dem Präsidenten
(2) dem 1. stellvertretenden Präsidenten
(3) dem 2. stellvertretenden Präsidenten
(4) dem Schriftführer
(5) weiteren Mitgliedern für definierte Aufgabenbereiche (fakultativ)
(6) dem Kassier
(7) dem Geschäftsführer


Alle Vorstandsmitglieder werden aufgrund eingebrachter Vorschläge von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Funktionsdauer jedes Vorstandsmitglieds beträgt vier Jahre. Anders als die übrigen Vorstandsmitglieder, kann der Präsident für die unmittelbar folgende Funktionsperiode nicht wiedergewählt werden. Die Mitgliederversammlung kann jedoch jederzeit ein Vereinsmitglied für die restliche Periode einer vakant gewordenen Vorstandsfunktion wählen.

Die Vorstandsmitglieder erledigen die Leitungsaufgaben einvernehmlich. Bei Nichteinigung entscheidet die Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Wird ein Vorstandsmitglied handlungsunfähig, dann übernimmt ein anderes dessen Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Ein zeichnungsberechtigtes Vorstandsmitglied kann aber nicht gleichzeitig Kassier sein. Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder handlungsunfähig, so ist unverzüglich die Mitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen. Im Fall der Handlungsunfähigkeit des ganzen Vorstandes wird die Mitgliederversammlung von jenem Mitglied einberufen, das dem Verein am längsten angehört, im Inland wohnt und handlungsfähig ist.

Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

12. Aufgaben des Vorstandes und seiner Mitglieder

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, er berichtet darüber der Mitgliederversammlung und legt ihr einen Tätigkeitsplan für die kommende Funktionsperiode vor. Der Vorstand kann für die Dauer seiner Funktionsperiode einen aus Vereinsmitgliedern bestehenden Leitungsausschuss berufen. Der Leitungsausschuss hat beratende Funktion. Weiters kann der Vorstand bei Bedarf weitere Ausschüsse, Kommissionen und Funktionäre zu Beratungen oder für jeweils zu definierende Aufgaben für eine begrenzte Zeit, maximal bis zum Ende seiner Funktionsperiode, bestellen.

Der Präsident führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, setzt im Bedarf einen Schlichtungsausschuss ein und vertritt, gemeinsam mit dem Geschäftsführer, den Verein nach außen.

Die stellvertretenden Präsidenten übernehmen entsprechend ihrer Reihung die Funktionen des Präsidenten bei dessen Verhinderung oder in konkreten Fällen in dessen Auftrag.

Dem Schriftführer obliegt die Führung der Versammlungsprotokolle.

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung und zusammen mit dem Geschäftsführer zur Führung der Mitgliederevidenz zuständig.

Dem Geschäftsführer obliegt die Erledigung administrativer Aufgaben und die Umsetzung aller Vereinbarungen, sofern der Vorstand nicht andere Mitglieder damit betraut. Er ist für den Verein zeichnungsberechtigt und kann in Verwaltungsangelegenheiten geringerer Bedeutung selbstständig entscheiden. Solche Entscheidungen bedürfen aber der nachträglichen Billigung durch den Vorstand.

13. Der Schlichtungsausschuss

(1) Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis setzt der Präsident aus dem Kreis der Mitglieder einen Schlichtungsausschuss ein, in den jede Streitpartei zwei Vertreter entsendet. Der Schlichtungsausschuss wählt ein weiteres Mitglied als Vorsitzenden. Unter mehreren Vorgeschlagenen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das Los.
(2) Der Schlichtungsausschuss entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Bei eventueller Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

14. Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt durch Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen bei einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung. Stimmberechtigte, die an der persönlichen Teilnahme verhindert sind, können ihre Entscheidung auch schriftlich bekannt geben. Diese Mitteilungen müssen vor Beginn der Abstimmung beim Vorstand eingelangt sein.

Dieser Versammlung obliegt auch die Entscheidung über die Verwendung des Vereinsvermögens; sie bedarf ebenfalls der Dreiviertelmehrheit. Das verbleibende Vermögen soll nach Möglichkeit einer gemeinnützigen oder öffentlichen österreichischen Institution zufallen, die mit dem Verein zuletzt in laufender fachlicher Kooperation stand.

Ergänzende Anmerkungen:

Personenbezogene Funktionsbezeichnungen gelten für beide Geschlechter (siehe Protokoll der Mitgliederversammlung vom 16.10.1999).

Die Änderung der Statuten in der vorliegenden Version wurde am 16. Oktober 2004 von der Mitgliederversammlung in Graz einstimmig beschlossen.

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